Corona: Aktuelle Informationen zur schulischen Situation

Informationsupdate 21 vom 16.11.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 16.11.2022 zu den neuen Hygieneempfehlungen für den Unterrichtsbetrieb informiert.

Bitte beachten Sie dazu das Schreiben im Anhang:

Mit besten Grüßen

Daniel Deiser

Informationsupdate 20 vom 19.10.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Gesundheitsministerium hat uns Hinweise zu Impfangeboten geschickt. Bitte beachten Sie dazu das Schreiben im Anhang:

Mit besten Grüßen

Daniel Deiser

Informationsu^^pdate 19 vom 27.07.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns zum Unterrichtsbetrieb nach den Sommerferien und zu den empfohlenen Hygienemaßnahmen in Schulen informiert.

Bitte beachten Sie dazu die Schreiben im Anhang:

Mit besten Grüßen

Daniel Deiser

Informationsupdate 18 vom 27.04.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 27.04.2022 zu den neuen Hygieneempfehlungen für den Unterrichtsbetrieb ab Mai 2022 informiert.

Bitte beachten Sie dazu auch die Schreiben im Anhang:

  • Aktuelle Informationen zum Unterrichtsbetrieb (Stand: 27.04.2022) – Elterninformation
  • Coronavirus – Hygienemaßnahmen an den Schulen in Bayern (Stand: 27.04.22)

Das Wichtigste aus den Schreiben in Kurzform:

Schulische Selbsttests

Nach dem 1. Mai 2022 werden an der Robert-Bosch-FOS keine Tests mehr durchgeführt oder ausgegeben.

Weiterer Umgang mit Krankheitssymptomen und COVID-19-Infektionen

Infizierte Schülerinnen und Schüler befinden sich wie bisher in Isolation und dürfen nicht zur Schule kommen. Bitte beachten Sie die Informationen zum Umgang mit Krankheitssymptomen im Anhang (Hygienemaßnahmen an Schulen Stand 27.04.2022).

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob COVID-19-Verdacht besteht oder nicht.

Basis-Hygienemaßnahmen

Für einen möglichst sicheren Unterrichtsbetrieb empfiehlt das KM auch weiterhin insbesondere die Einhaltung der folgenden Hygienemaßnahmen:

  • regelmäßiges Lüften
  • regelmäßiges Händewaschen
  • Einhaltung der Husten- und Niesetikette
  • Abstandhalten – wo immer möglich

Masken und Empfehlungen dazu

In Innenräumen wird das Tragen einer Maske allgemein empfohlen. Auch im Unterricht kann freiwillig eine Maske getragen werden.

Ausdrücklich empfohlen wir das Tragen einer Maske vom KM vor allem auf den Begegnungsflächen der Schule (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle) sowie nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für fünf Schultage auch im Unterricht.

Beurlaubung nach § 20 Abs. 3 BaySchO

Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht in Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings kann dies ausschließlich in begründeten Einzelfällen erfolgen, wenn Schülerinnen und Schüler selbst eine Grunderkrankung haben bzw. Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben und dies mit ärztlichem Attest nachgewiesen wurde.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 17 vom 25.04.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

Das Wichtigste aus dem Schreiben in Kurzform:

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 21.04.2022 zum weiteren Umgang mit Infektionsfällen im Schulbereich informiert.

Isolation von positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen

Für Personen, die mittels Antigentest oder Nukleinsäuretest, jeweils durchgeführt oder überwacht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person (zertifizierter Test), positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, besteht weiterhin eine Isolationspflicht ab Kenntniserlangung über das positive Ergebnis.

Neu ist, dass die Dauer der Isolation verkürzt bzw. vereinheitlicht wurde:

  • Eine positiv getestete Person ist grundsätzlich mindestens fünf Tage in Isolation. Beginn der Isolation ist der Tag, an dem die positive Testung bekannt wurde.
  • Die Isolation endet dann, wenn seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  • Liegt an Tag fünf der Isolation also keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Isolation zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
  • Eine Freitestung ist nicht erforderlich.
  • Wird nach einem mittels zertifiziertem Antigentest ermittelten positiven Testergebnis ein PCR-Test durchgeführt, endet die Isolation, sofern der PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist.

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige an der Schule beschäftigte Personen können unmittelbar nach Ablauf der jeweiligen Isolationsdauer in den Schulbetrieb zurückkehren.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) empfiehlt das Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer von fünf Tagen nach dem Ende der Isolation.

Kontaktpersonen: Aufhebung von Quarantäneverpflichtungen

Kontaktpersonen besuchen ab sofort regulär die Schule, sofern keine direkte abweichende Einzelfallanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorliegt.

Ausgehend von den Empfehlungen des StMGP zu Kontaktpersonen wird auf die bekannten Hygienemaßnahmen wie Abstandhalten oder das Tragen einer Maske hingewiesen, die dabei helfen, ggfs. die Ansteckungsgefahr für andere zu reduzieren. Das StMGP empfiehlt Kontaktpersonen auch, sich fünf Tage lang täglich selbst zu testen. Vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass diese Selbsttestungen freiwillig und eigenverantwortlich zu Hause erfolgen. Die Schule stellt hierfür keine Selbsttests zur Verfügung. Alternativ kann auch das Angebot der kostenfreien Bürgertestungen wahrgenommen werden.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 16 vom 07.04.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 05.04.2022 zur Einstellung der schulischen Covid-19 Testungen zum 1. Mai 2022 informiert.

Das Wichtigste aus dem Schreiben in Kurzform:

Die anlasslosen schulischen Testungen werden mit Ablauf des Monats April eingestellt.

Gleichzeitig entfällt die „3G-Regelung“ für Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen.

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen sowie für das Betreten des Schulgeländes ist damit ab 1. Mai 2022 kein aktueller Testnachweis mehr erforderlich.

In der Unterrichtswoche nach den Osterferien (25. bis 29. 04.2022) bleibt es hingegen noch bei den bisherigen Regelungen. Ein Eintrag von Infektionen, die während der Ferien im privaten Bereich stattgefunden haben, in die Schulen kann so in bewährter Weise reduziert werden.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 15 vom 31.03.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 30.03.2022 zu den Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern ab dem 3. April 2022 informiert.

Das Wichtigste aus dem Schreiben in Kurzform:

Weiterhin regelmäßige Testungen für Schüler*innen

Als Teil des „Basisschutzes“ werden die regelmäßigen Testungen für Schüler*innen im bisherigen Umfang fortgeführt. An der Robert-Bosch-FOS wird daher weiterhin an jedem Schultag zum Unterrichtsbeginn ein Selbsttest durchgeführt.

Wie bisher können auch externe Testungen durchgeführt werden, um den erforderlichen Testnachweis zu erbringen.

„3G“ für Lehrkräfte und sonstige an den Schulen tätige Personen sowie für Schulfremde

Auch hier bleibt es im Sinne des „Basisschutzes“ bei den bisherigen Regelungen: Der Zutritt zum Schulgelände ist Lehrkräften und sonstigen an den Schulen tätigen Personen sowie Schulfremden nur möglich, wenn sie geimpft, getestet und genesen sind („3G“).

Wegfall der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht an Schulen ist kein Teil des „Basisschutzes“ des IfSG. Ab dem 3. April entfällt damit für alle Schüler*innen, Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen die Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude (einschl. Begegnungsflächen).

Auf folgende Punkte hat das KM in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen:

Grundsätzlich wird das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen weiterhin empfohlen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist – auch im Unterricht – somit selbstverständlich weiterhin möglich.

In folgenden Situationen wird das Tragen einer Maske vom KM nachdrücklich empfohlen:

  • auf allen Begegnungsflächen im Schulgebäude (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle)
  • nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse für die Dauer von fünf Unterrichtstagen auch während des Unterrichts am Platz

Sie können dies nachlesen im Schreiben des Kultusministeriums an die Eltern und Erziehungsberechtigten im Anhang.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 14 vom 18.03.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 17.03.2022 zu den geplanten Anpassungen der Vorgaben zur Maskenpflicht am Sitz- bzw. Arbeitsplatz informiert.

Das Wichtigste aus dem Schreiben in Kurzform:

Vorerst kein Wegfall der Maskenpflicht:

Da an der Robert-Bosch-FOS keine PCR-Pooltestungen durchgeführt werden, bleibt es vorerst am Arbeitsplatz sowie auf allen „Begegnungsflächen“ im Schulgebäude (z. B. auf den Gängen oder in den Treppenhäusern) für alle Schüler*innen, Lehrkräfte sowie alle anderen an der Schule tätigen Personen bei der Maskenpflicht.

Sie können dies nachlesen im Schreiben des Kultusministeriums an die Eltern und Erziehungsberechtigten im Anhang.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 13 vom 25.02.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns mit dem Schreiben vom 24.02.2022 erste Hinweise zur Organisation und Durchführung der Fachabitur- und Abiturprüfung 2022 unter den anhaltenden Pandemiebedingungen gegeben:

1. Abschlussprüfungen – Verlängerung der Arbeitszeit

Die Abschlussprüfungen an Fachober- und Berufsoberschulen im Jahr 2022 finden lt. KM wie geplant statt. Die vom ISB erarbeiteten verbindlichen Schwerpunktsetzungen in den Lehrplänen (Ausweisung prüfungsrelevanter Inhalte; siehe www.isb.bayern.de/schwerpunktsetzungen) behalten unverändert ihre Gültigkeit.

Um das Prüfungsgeschehen vor dem Hintergrund der Hygienemaßnahmen zu entzerren, der pandemiebedingten Sondersituation Rechnung zu tragen und allen Beteiligten frühzeitig Planungssicherzeit zu verschaffen, wird in diesem Schuljahr die Arbeitszeit für die zentral gestellten schriftlichen Abschlussprüfungen an allen Schularten verlängert. Ab einer Prüfungszeit von drei Stunden beträgt der Zeitzuschlag 30 Minuten (bei unverändertem Prüfungsbeginn).

Für die Robert-Bosch-FOS bedeutet dies, dass nun folgende Bearbeitungszeiten im Abitur gelten:

Auch bei der Ermittlung des Zeitzuschlags im Zuge einer individuellen Nachteilsausgleichsregelung wird die Verlängerung der Arbeitszeit entsprechend berücksichtigt. Bei einem Nachteilsausgleich von 20% verlängert sich beispielsweise der individuelle Zeitzuschlag entsprechend um sechs Minuten (bei einer Verlängerung um 30 Min.).

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 12 vom 17.02.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 17.02.2022 über den aktualisierten Rahmenhygieneplan (RHP) informiert.

Die meisten Änderungen basieren auf den schon mitgeteilten zurückliegenden Ministerratsbeschlüssen und den entsprechenden Änderungen der 15. BayIfSMV.

Den aktualisierten Rahmenhygieneplan sowie die bekannte Kurzübersicht finden Sie in der Anlage. Wie gewohnt wurden die geänderten Passagen gelb markiert, damit die Neuerungen für Sie besser und schneller ersichtlich sind.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 11 vom 03.02.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium und das Ministerium für Gesundheit und Pflege hat uns mit den Schreiben vom 01.02.2022 über den weiteren Umgang mit Infektionsfällen im Schulbereich informiert.

Die bisherigen Regelungen zur Isolation von infizierten Personen sowie dem intensivierten Testregime (tägliche Testung) in betroffenen Klassen, wurden nicht verändert.

Neu sind jedoch die Regelungen bei Häufung von Infektionsfällen in einer Klasse:

„Kommt es in einer Klasse oder einem Kurs zu einer gravierenden Häufung von Infektionsfällen (Richtwert: Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler), kann der Präsenzunterricht in dieser Klasse oder diesem Kurs weder aus schulorganisatorischer noch aus infektiologischer Sicht weiter aufrechterhalten werden. Daher sind folgende weitergehende Maßnahmen einzuleiten:

Die Schulleitung ordnet in diesem Fall in Abstimmung mit der Schulaufsicht für die Dauer von insgesamt fünf Wochentagen Distanzunterricht für die ganze Klasse oder den ganzen Kurs an.“

Die Informationen zur Beendigung der Quarantäne und zur Feststellung von Ausnahmen zur Quarantäne hat das Kultusministerium leider nicht in das Elternanschreiben im Anhang aufgenommen. Dazu heißt es:

„Für Schülerinnen und Schüler, für die Quarantänepflicht besteht, gelten die jeweils aktuellen Regelungen zur Freitestung. Eine etwaige Freitestung (per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) liegt in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten; eine Kontrolle durch die Schule oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.

Schülerinnen und Schüler, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, erhalten die dringende Empfehlung, ihre Kontakte auch im außerschulischen Bereich zu reduzieren. Die Feststellung dieser Ausnahmen … (siehe Elternanschreiben) … obliegt den Erziehungsberechtigten, nicht der Schule.“

Zu schulrechtlicher Beurlaubungsmöglichkeit schreibt das Ministerium für Gesundheit und Pflege:

„Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Verzicht auf eine Kontaktpersonenermittlung und -quarantänisierung nicht zu einem explosionsartigen Anstieg von Infektionsfällen in Schulen führt. Dennoch äußern insbesondere Eltern mit Grunderkrankungen bzw. Eltern von Kindern mit Grunderkrankungen Sorge vor einer Ansteckung. Um diesen Sorgen Rechnung zu tragen, besteht eine schulrechtliche Beurlaubungsmöglichkeit für diese Schülerinnen und Schüler (vgl. III.13 des Rahmenhygieneplan Schulen).“

Bitte beachten Sie das Schreiben des Kultusministeriums an die Eltern und Erziehungsberechtigten im Anhang.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 10 vom 21.01.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 21.01.2022 über die aktuellen Quarantäneregeln an Schulen (Stand: 20.01.2022) informiert:

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 9 vom 07.01.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 05.01.2022 über die aktuellen Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen in Bayern informiert:

Ab Montag, den 10. Januar 2022 dürfen alle Schülerinnen und Schüler den Präsenzunterricht nur besuchen, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Schüler*innen. Denn auch geimpfte oder genesene Personen können im Fall einer Infektion (auch wenn sie selbst keine Symptome zeigen) andere anstecken.

Die bekannten Testmöglichkeiten (Testungen in der Schule unter Aufsicht bzw. externe Test-nachweise) stehen unverändert weiter zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch diese dringende und sehr sinnvolle Bitte des Kultusministeriums:

Während der Weihnachtsferien sind viele Infektionen nicht entdeckt worden. Wegen Omikron ist es jedoch noch wichtiger, dass infizierte Schülerinnen und Schüler nach den Ferien gar nicht erst in die Schule gehen. Bitte lassen Sie daher Ihr Kind bereits vor dem Schulstart testen – entweder am Wochenende in einer Teststation oder auch am Montagmorgen zuhause mit einem Selbsttest. Auf diese Weise beginnt der sichere Schulbesuch bereits auf dem Schulweg!

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Anlagen:

Informationsupdate 8 vom 25.11.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 24.11.2021 über die nun auf dem gesamten Schulgelände geltenden 3G-Regelungen informiert.

Um unnötige direkte Kontakte zu vermeiden, sind bei Gesprächen von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit Lehrkräften ab sofort vorwiegend digitale Kommunikationsmittel zu nutzen (z.B. die MS-Teams Zugänge der Schüler*innen).

Bitte vereinbaren Sie Termine mit Lehrkräften im Schulgebäude nur in wirklich zwingenden Ausnahmefällen! In so einem Fall ist der Termin vorher anzumelden. Außerdem ist dann zum Termin bitte ein entsprechender 3G-Nachweis mitzubringen. Sofern Sie keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, müssen Sie über einen aktuellen Testnachweis (max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test) verfügen. An der Schule kann für externe Personen kein Test unter Aufsicht durchgeführt werden!

Bitte beachten Sie auch die Änderungen zum Schulbesuch mit Krankheits- und Erkältungssymptomen (siehe Merkblatt).

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 7 vom 15.11.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 12.11.2021 über den aktualisierten Rahmenhygieneplan (RHP) informiert.

Hinsichtlich der Maskenpflicht spiegelt die Neufassung unverändert die aktuell bis auf Weiteres geltende erweiterte Maskenpflicht wider. Geändert wurde jedoch der Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen. Bitte beachten Sie dazu insbesondere:

Schulbesuch mit Krankheitssymptomen:

Die nachfolgenden Regelungen zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen gelten unabhängig davon, ob Personen geimpft, genesen oder getestet sind.

Schulbesuch bei leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen/Husten ohne Fieber)

Bei Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z. B. Heuschnupfen), verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern ist ein Schulbesuch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich (wie bisher).

Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist der Schulbesuch mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich. Es wird empfohlen, dass die Schülerinnen und Schüler in diesem Fall bereits vor dem Schulbesuch das Angebot eines POC-Antigen-Schnelltests im lokalen Testzentrum wahrnehmen.

Liegt kein Schnelltestergebnis aus einem Testzentrum vor, führen die Schülerinnen und Schüler bei Unterrichtsbeginn einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durch. Ein ggf. zuhause durchgeführter Selbsttest genügt nicht.

Für kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall ist wie bisher kein Schulbesuch erlaubt (vgl. Merkblatt).

Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Die Schülerin bzw. der Schüler ist wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) oder
  • Die Schülerin bzw. der Schüler hat
  • Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen),
  • verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder
  • gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern.

In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus! Ein solcher Test kann z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Anlagen:

Informationsupdate 6 vom 11.11.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie die neuen Informationen des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus zur Verlängerung der Maskenpflicht:

Erweiterte Maskenpflicht im Schulgebäude

Angesichts der derzeitigen Pandemielage hat der Ministerrat die erweiterte Maskenpflicht an den Schulen bis auf Weiteres verlängert; die ursprünglich vorgesehene Befristung auf die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Allerheiligenferien (siehe Update 5) entfällt. Damit besteht bis auf Weiteres an der Robert-Bosch-FOS während des Unterrichts, während der Pausen (sofern Sie sich im Schulgebäude aufhalten) und während sonstiger Schulveranstaltungen Maskenpflicht.

Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate 5 vom 05.11.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie die neuen Informationen des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus zur erweiterten Maskenpflicht nach den Allerheiligenferien sowie zusätzliche Testungen nach bestätigten Infektionsfällen.

Das Wichtigste aus dem Schreiben in Kurzform:

1 Erweiterte Maskenpflicht im Unterricht

Laut Beschluss des Ministerrats gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts und während sonstiger Schulveranstaltungen Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird.

Ziel dieser erweiterten Maskenpflicht ist es, einen zusätzlichen Sicherheitspuffer zu schaffen und den Eintrag von Infektionen aus dem privaten Bereich in die Schulen zu minimieren.

Die erweiterte Maskenpflicht gilt an der Robert Bosch-FOS für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021).

Wie schon zu Beginn des Schuljahres 2021/22 umfasst die erweiterte Maskenpflicht im genannten Zeitraum alle geschlossenen Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude.

Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen.

Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden.

2 Fachunterricht in Sport

Der Sportunterricht findet auch während des o. g. Zeitraums nach den Allerheiligenferien ohne Maske statt. Die Lehrkräfte achten auf einen möglichst großen Abstand der Schüler*innen.

3 Intensivierte Testungen nach bestätigtem Infektionsfall in einer Klasse

Der Ministerrat hat in seiner Sondersitzung ferner beschlossen, dass die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse nochmals intensiviert werden. Für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen in einem solchen Fall an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden bzw. vorliegen.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Anhang:

KMS vom 04.11.2021

Informationsupdate vom 11.10.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie die neuen Informationen des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus zur Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverornung; Umsetzung der Schulpflicht u. a. (Beurlaubung vom Präsenzunterricht; Umgang mit Testverweigerern) im Anhang.

Das Wichtigste aus dem Schreiben in Kurzform:

1. Umgang mit Schüler*innen ohne Testnachweis

Da die Schulpflicht in erster Linie eine Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts ist (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG), die schulischen Ressourcen durch die flächendeckende Abhaltung von Präsenzunterricht vollständig ausgelastet sind und die umfassenden Hygienebestimmungen unter Berücksichtigung des Impffortschritts einen sicheren Schulbesuch ermöglichen, haben testverweigernde Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Distanzunterricht mehr.

Schüler*innen, die kein negatives Testergebnis vorlegen und deshalb nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen können, verletzen daher grundsätzlich ihre Schulpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) und Erziehungsberechtigte ihre Pflicht, auf den regelmäßigen Unterrichtsbesuch ihrer Kinder hinzuwirken (vgl. Art. 76 Satz 2 BayEUG).

Festzuhalten ist aber, dass kein Testzwang besteht, d. h. die Schülerinnen und Schüler werden nicht zwangsweise (etwa mit Hilfe der Polizei oder des Ordnungsamtes) der Schule zugeführt und auch nicht zwangsweise getestet.

Im Zusammenhang mit der Erhebung von Leistungsnachweisen ergeben sich hieraus die folgenden Konsequenzen:

Verweigern Schüler*innen die Vorlage eines Testergebnisses, sind sie nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen. Sie fehlen damit – mit den entsprechenden Konsequenzen für angekündigte Leistungsnachweise (vgl. § 29 Abs. 4 FOBOSO) – unentschuldigt.

Die Teilnahme an organisatorisch verselbständigten Prüfungen (die Abiturprüfungen im Mai/Juni/Juli 2022) ist – wie schon im letzten Schuljahr, vgl. das KMS vom 19. April 2021 – auch ohne Beibringung eines Testnachweises möglich (§ 3 Abs. 3 der 14. BayIfSMV).

2. Beurlaubung nach § 20 Abs. 3 BaySchO

Aufgrund des bekannten Sicherheitsnetzes zur Gewährleistung eines schulischen Regelbetriebs kann künftig in Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht deshalb nur noch erfolgen, wenn Schüler*innen selbst eine Grunderkrankung haben bzw. Personen mit Grunderkrankungen mit der Schüler*in bzw. in einem Haushalt leben und dies mit ärztlichem Attest nachgewiesen wird (vgl. Ziffer III. Nr. 13 des Rahmenhygieneplans). Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht aufgrund individuell empfundener Gefährdungslage ist dagegen nicht mehr möglich.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Anhang:

Informationsupdate vom 24.09.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie die neuen Informationen des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus:

Die Regelungen zum Unterrichtsbesuch mit Krankheitssymptomen (siehe auch letztes Update vom 15.09.2021) gelten unverändert weiter

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate vom 15.09.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

zu Beginn des neuen Schuljahres weise ich auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen hin:

Umgang mit Krankheitssymptomen:

Kranken Schüler*innen mit akuten Krankheitssymptomen (Fieber, Husten…) ist der Schulbesuch weiterhin nicht erlaubt.

Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist.

Nach akuten Krankheitssymptomen (siehe Merkblatt) muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt werden.

In allen anderen Fällen ist der Schulbesuch auch bei leichten Krankheitssymptomen nur erlaubt, wenn ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt wird.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate vom 13.09.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie das Schreiben des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus, Prof. Dr. Michael Piazolo, MdL zum Start in das Schuljahr 2021/22:

im Anhang.

Mit besten Grüßen

M. Rauch

Informationsupdate vom 28.07.2021:
Infektionsschutzmaßnahmen zu Beginn des Schuljahres 2021/22

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat die Schulen am 26.07.2021 zum Infektionsschutz im nächsten Schuljahr und insbesondere den ersten Schulwochen informiert:

Bitte beachten Sie dazu das Schreiben des KM an die Eltern und Erziehungsberechtigten:

Das Wichtigste daraus in Kurzform:

  • Die regelmäßigen Antigen-Selbsttests werden auch im neuen Schuljahr beibehalten.
  • Die Regelungen zum Besuch der Schule mit Krankheitssymptomen gelten jedoch unverändert weiter:
    • Schulbesuch bei leichten Erkältungssymptomen ist möglich. Der Schüler bzw. die Schülerin müssen aber an den Selbsttestungen in der Schule teilnehmen.
    • Der Schulbesuch für kranke Schülerinnen und Schüler ist weiterhin nicht möglich. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests o-der eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus!
  • In den ersten Unterrichtswochen des neuen Schuljahres wird (um vor allem Infektionen durch Reiserückkehrer zu verhindern) die Maskenpflicht auch im Klassenzimmer wieder eingeführt.
  • Das KM bittet alle Eltern und Erziehungsberechtigten Ihre Kinder in der letzten Ferienwoche auf das Corona-Virus testen zu lassen – am besten mit einem PCR-Test in einem Testzentrum oder auch mit einem Schnelltest in einer Teststation oder einer Apotheke. Die Tests dort sind weiterhin kostenlos.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 22.07.2021
Programm „Brücken bauen“: Angebot der Robert-Bosch-FOS

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie die folgenden Informationen zum Programm https://www.brueckenbauen.bayern.de/

Zunächst war dies nur ein staatliches Programm, nun hat sich die Stadt München daran angeschlossen. Daher haben auch wir ein Schulprogramm dazu entwickelt:

Um die pandemiebedingten Nachteile für unsere Schüler*innen auszugleichen, finden neben den Maßnahmen während der Schulzeit (Phase 1 und 3) auch während der letzten Ferienwoche bereits Förderkurse für die Schülerinnen der 11. Jahrgangsstufe statt (Phase 2 – siehe Anhang). Die Schüler*innen können diese Kurse freiwillig (eventuell auch als Vorbereitung zu den Ersatzprüfungen) wählen, müssen das aber nicht. Die Kurse werden von ehemaligen Schülerinnen der Schule, die jetzt Lehramt studieren, gehalten und finden online über MS-Teams statt.

Die Schüler*innen können sich bis spätestens 29.07.2021 (11:00 Uhr) zu den Kursen durch Eintrag in die im Sekretariat ausgelegten Listen anmelden.

Der Zugang zu den Kursen erfolgt über die Links oder QR-Codes im Anhang. Voraussetzung ist aber, dass die Schüler*innen ihr MS-Teams Passwort wissen.

Achtung!

Falls das Passwort im September nicht mehr bekannt sein sollte, ist eine Teilnahme an den Kursen leider nicht möglich, da die Passwörter von der Stadt München neu vergeben werden (nicht von der Schule) und die Bearbeitung meist mehrere Tage dauert.

Mit besten Grüßen
M. Rauch


Informationsupdate vom 19.07.2021:
Abschlusszeugnisübergabe

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte beachten Sie die folgenden Informationen zu Zeugnisübergabe am 23.07.2021.

Die Zeugnisübergabe findet zu folgenden Zeiten in der Aula im Schulgebäude statt:

UhrzeitKlassenProgramm
08:00 Uhr – 08:55 Uhr12A, 12B, 12C, 12D, 12I08:00 Uhr Ansprache Schulleitung, Schüler*innenbeitrag, Ehrung der Schulbesten
08:30 Uhr Zeugnisübergabe im Klassenverband
08:55 Uhr zügiges Verlassen der Aula, Lüften und Einlass der nächsten Gruppe
09:00 Uhr – 09:55 Uhr12E, 12F, 12G, 12H, 12K09:00 Uhr Ansprache Schulleitung, Schüler*innenbeitrag, Ehrung der Schulbesten
09:30 Uhr Zeugnisübergabe im Klassenverband
09:55 Uhr zügiges Verlassen der Aula, Lüften und Einlass der nächsten Gruppe
10:00 Uhr – 10:55 Uhr13A, 13B, 13C10:00 Uhr Ansprache Schulleitung, Schüler*innenbeitrag, Ehrung der Schulbesten
10:30 Uhr Zeugnisübergabe im Klassenverband
10:55 Uhr zügiges Verlassen der Aula, Lüften
Ab 11:00 Uhr
Die Aula wird gereinigt und steht anschließend der BOS zur Verfügung

Aufgrund der derzeitigen Hygieneauflagen ist es leider nicht möglich, die Zeugnisübergabe im Rahmen einer Abiturfeier zu veranstalten. Gäste sind bei der Abiturfeier nicht zugelassen.

Damit Sie diesen für Sie und Ihre Kinder wichtigen Moment aber dennoch miterleben können, wird die Zeugnisübergabe live über Webex über den folgenden Link übertragen:

https://lhm.webex.com/lhm/j.php?MTID=m752539519e0e511b6fabddcf35e8f43d

Das (aufgrund des Datenschutzes notwendige) Passwort erfahren Sie von ihren Kindern. Es ist das gleiche wie bei den im Internet veröffentlichten Listen zur mündlichen Prüfung.

Zur Hygiene bei der Zeugnisverleihung sieht das Kultusministerium folgendes vor:

Die Teilnehmer der Zeugnisverleihung sind nicht zur Vorlage eines Testnachweises verpflichtet. Es sollte aber allen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und auch sonstigen Teilnehmern dringend angeraten werden, dass sie sich vorab freiwillig auf SARS-CoV-2 testen (lassen).

Wir bitten Sie daher, sich am Vortag oder kurz vor der Zeugnisübergabe selbst testen zu lassen (z. B. in der Apotheke gegenüber dem Eingang zum MIRA).

Es gelten die bekannten Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Schulgelände (z. B. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, keine Maskenpflicht unter freiem Himmel).

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 07.07.2021:
Anpassung des Rahmenhygieneplans

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat die Schulen am 06.07.2021 zum folgenden Thema informiert:

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Anpassung des Rahmenhygieneplans Schulen

Bitte beachten Sie dazu:

Für die Robert-Bosch-FOS ergeben sich folgende Änderungen:

  • Auf dem gesamten Schulgelände besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht. Damit entfällt die Maskenpflicht im Außenbereich.
  • Am Sitz- bzw. Arbeitsplatz entfällt die Maskenpflicht soweit eine 7-Tage-Inzidenz von 25 nicht überschritten wird. Dies ist derzeit der Fall.

Die Regelungen zum Besuch der Schule mit Krankheitssymptomen gelten jedoch unverändert weiter:

  • Schulbesuch bei leichten Erkältungssymptomen ist möglich (bitte beachten Sie dazu das Kurzversion des RHP im Anhang). Der Schüler bzw. die Schülerin müssen aber an den Selbsttestungen in der Schule teilnehmen.
  • Der Schulbesuch für kranke Schülerinnen und Schüler ist weiterhin nicht möglich. Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests o-der eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus!

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 16.06.2021
Umsetzung der Maskenpflicht

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat die Schulen am 15.06.2021 zum folgenden Thema informiert:

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Umsetzung der Maskenpflicht

Danach kann ab sofort (aufgrund der gesunkenen Infektionszahlen sowie der derzeit niedrigen 7-Tage-Inzidenz) auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) unabhängig von der Inzidenz verzichtet werden kann. Die weiteren Regelungen des Rahmenhygieneplans gelten jedoch unverändert weiter.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 09.06.2021:
Unterrichtsbetrieb ab 21.6.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat die Schulen am 07.06.2021 zum folgenden Thema informiert:

Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern:
Beschluss des Ministerrats zu Präsenzunterricht ohne Mindestabstand bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab 21. Juni 2021

Bitte beachten Sie dazu die Regelungen zum Unterrichtsbetrieb ab 21. Juni 2021 an allen Schulen in Bayern (Stand: 07.06.2021)

Für die Robert-Bosch-FOS ergeben sich folgende Änderungen:

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz

  • von 0 bis 100:
    voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen
  • von 100 bis 165:
    Wechselunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen
  • über 165:
    Wechselunterricht mit Mindestabstand für die Jahrgangsstufen 11, 12, 13,
    Distanzunterricht für die Klassenstufe 10

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 07.06.2021:
Aktualisierter Rahmenhygieneplan

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat aufgrund der gesunkenen Inzidenzwerte in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (GM) den Rahmenhygieneplan Schule (RHP) aktualisiert:

Bitte beachten Sie dazu die Anhänge:

Für die Robert-Bosch-FOS ergeben sich folgende Änderungen:

Bestätigung der Selbsttestergebnisse:

Damit die Schüler*innen der Robert-Bosch-FOS die für den Besuch des Präsenzunterrichts notwendigen (negativen) Selbsttests auch außerhalb der Schule für bestimmte Aktivitäten verwenden können, und damit unnötige Mehrfachtestungen vermieden werden, wird die Schule ab dem 16. Juni 2021 offizielle (auch außerhalb der Schule anerkannte) Bestätigungen über den jeweils durchgeführten (negativen) Selbsttest ausstellen. Ziel der Testbestätigungen ist es, dass die Schüler*innen auch in ihrer Freizeit wieder etwas mehr Normalität zurückerhalten.

Umgang mit Krankheitssymptomen:

Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt. Kranken Schüler*innen mit akuten Krankheitssymptomen (Fieber, Husten…) ist der Schulbesuch weiterhin nicht erlaubt.

Maskenpflicht:

Alle bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht gelten weiterhin.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 04.06.2021:
Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

der für die Landeshauptstadt München maßgebliche 7-Tage-Inzidenzwert lag gem. der offiziellen Daten des RKI in den zurückliegenden fünf Tagen (29.05. bis 02.06.2021) unter dem Schwellenwert von 50. Damit gelten für alle Münchner Schulen gem. § 3 und § 18 der 12. BayIfSMV ab Montag, 07.06.2021, die Unterrichtsformen für einen Inzidenzwert zwischen 0 und 50. Relevant ist dabei der Standort der Schule, nicht der Wohnort der Schülerinnen und Schüler.

Für die Landeshauptstadt München können Sie die entsprechende amtliche Bekanntmachung unter folgendem Link abrufen:

https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-Umwelt/Infektionsschutz/Neuartiges_Coronavirus.html#Ma%C3%9Fgeblicher%20Inzidenzwert

Für den Unterrichtsbetrieb an der Robert-Bosch-FOS ab Montag 07.06.2021 gilt Folgendes:

  • Präsenzunterricht (ohne Mindestabstand für die ganze Klasse) für die 10. und 11. Jahrgangsstufe
  • Online-Prüfungsvorbereitungskurse für die 12. und 13. Jahrgangsstufe von 07. bis zum 09.06.2021, ab dem 10.06.2021 Abiturprüfungen
  • Weiterhin Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände
  • Freiwillige Selbsttests für Schüler*innen im Präsenzunterricht und Lehrkräfte am Montag und Donnerstag
  • Anträge auf Beurlaubung von den Präsenzphasen nach § 20 Abs. 3 BaySchO können auch weiterhin bei der Schulleitung gestellt werden.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 19.05.2021:
Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns heute zum Unterrichtsbetrieb nach den Pfingstferien informiert. Bitte beachten Sie dazu auch das Informations­schreiben des KM vom 18.05.2021.

Unterrichtsbetrieb ab dem 07.06.2021

  • Falls die Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 0 und 50 sein sollte, findet an der Robert-Bosch-FOS in den Jahrgangsstufen 10 und 11 wieder voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) statt. Wenn dies schon ab Montag, den 07.06.2021 der Fall sein sollte, werde ich das am Freitag, den 04.06.2021 über die Homepage mitteilen.
  • Bei Sieben-Tage-Inzidenzen zwischen 50 und 165 bleibt es bei den derzeitigen Regelungen, d.h. Wechselunterricht mit Mindestabstand

Maskenpflicht

Weiterhin ist auf dem gesamten Schulgelände auch während des Unterrichts eine medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen.

Selbsttests

Nach den Pfingstferien ist inzidenzunabhängig für die Schüler*innen weiterhin ein negativer Testnachweis Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht bzw. an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts.

Beurlaubung vom Präsenzunterricht

Anträge auf Beurlaubung von den Präsenzphasen nach § 20 Abs. 3 BaySchO können auch nach den Pfingstferien weiterhin bei der Schulleitung gestellt werden.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 10.05.2021:
Unterrichtsbetrieb am 11.5.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

der für die Landeshauptstadt München maßgebliche 7-Tage-Inzidenzwert lag gem. der offiziellen Daten des RKI in den zurückliegenden fünf Tagen (05. bis 09.05.2021) unter dem Schwellenwert von 100. Damit gelten für alle Münchner Schulen gem. § 3 und § 18 der 12. BayIfSMV ab Dienstag, 11.05.2021, die Unterrichtsformen für einen Inzidenzwert zwischen 50-100.

Relevant ist dabei der Standort der Schule, nicht der Wohnort der Schülerinnen und Schüler.

Für die Landeshauptstadt München können Sie die entsprechende amtliche Bekanntmachung abrufen.

Für den Unterrichtsbetrieb an der Robert-Bosch-FOS ab Dienstag 11.05.2021 gilt Folgendes:

  • Wechselunterricht für die Vorklasse 10AVK
  • Präsenzunterricht mit Mindestabstand für die Klasse 10BBA
  • Weiterhin Wechselunterricht für alle anderen Klassen
  • Selbsttests für Schüler*innen und Lehrkräfte am Montag und Donnerstag

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 07.05.2021:
Änderungen im Kontaktpersonenmanagement

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) und das Gesundheitsministerium (GM) haben uns zu Änderungen im Kontaktpersonenmanagementinformiert.

Es geht dabei vor allem um die Kriterien für die Einstufung als enge Kontaktperson, das Vorgehen bei bestätigen SARS-CoV2-Fällen (in und außerhalb von Prüfungsphasen) sowie den Umgang mit Tests. Die wichtigsten Punkte sind finden Sie in im Infoblatt zusammengefasst.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 06.05.2021:
„Bundesnotbremse“ und Unterrichtsbetrieb ab 10.05.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns aufgrund der Einführung der „Bundesnotbremse“ über die uns betreffenden Änderungen informiert:

Bitte beachten Sie dazu das

Für die Robert-Bosch-FOS bedeuten diese Änderungen zunächst (bis zu den Pfingstferien) keine Änderungen.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 06.05.2021:
Ablauf der Abschlussprüfungen

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns nun zur Durchführung und Organisation
der Fachabitur- und Abiturprüfungen 2021 informiert. Die wesentlichen Inhalte finden Sie in diesem Corona-Update als PDF zusammengefasst.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 30.04.2021:
Unterrichtsbetrieb am 3.5.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

für den Unterrichtsbetrieb in der kommenden Woche ab dem 03.05.2021 gilt Folgendes:

Der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) und das RGU der Landeshauptstadt München haben mitgeteilt, dass der maßgebliche Inzidenzwert für kommende Woche, bei über 100 liegt.

Das bedeutet für die Robert-Bosch-FOS:

  • Distanzunterricht für die Vorklasse sowie die Klasse 10BBA (neu!)
  • Weiterhin Wechselunterricht für alle anderen Klassen
  • Selbsttests für Schüler*innen und Lehrkräfte am Mo, Mi und Fr

    Mit besten Grüßen
    M. Rauch

Informationsupdate vom 23.04.2021:
Unterrichtsbetrieb ab Montag, 26.04.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium (KM) hat uns aufgrund der derzeitigen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Informationen zur Umsetzung in Bayern zukommen lassen:

Bitte beachten Sie dazu die aktuelle Informationen zum Unterrichtsbetrieb an den bayerischen Schulen (vom 21. April 2021) und das angehängte Merkblatt zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Schulen, (Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte, Stand: 21.04.2021).

Zum Unterrichtsbetrieb in der kommenden Woche ab dem 26.04.2021:

Der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) und das RGU der Landeshauptstadt München haben mitgeteilt, dass der maßgebliche Inzidenzwert für kommende Woche, bei über 100 liegt.

Das bedeutet für die Robert-Bosch-FOS:

  • Distanzunterricht für die Vorklasse
  • Weiterhin Wechselunterricht für alle anderen Klassen
  • Selbsttests für Schüler*innen und Lehrkräfte am Mo, Mi und Fr

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 21.04.2021:
Selbsttests und Leistungsnachweise

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministeriums (KM) hat uns weitere Informationen zu Selbsttests und der Folgen für Leistungsnachweise zukommen lassen:

Für die Robert-Bosch-FOS bedeuten diese Informationen, dass bei der Gruppenprüfung in Englisch, den Abiturprüfungen sowie bei Nachterminen oder Ersatzprüfungen (die außerhalb des Klassenverbandes durchgeführt werden) ab dem heutigen Tag kein negatives Testergebnis für die Teilnahme an diesen Prüfungen mehr vorgeschrieben ist.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 14.04.2021:
Merkblatt zu Selbsttests

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die derzeit gültigen Regelungen zur Unterrichtsform und zu den Selbsttests habe ich auf einem Merkblatt zusammengefasst.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 09.04.2021 Nr. 2:
Selbsttests

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministeriums (KM) hat uns heute Nachmittag weitere Informationen zum Unterrichtsbetrieb ab dem 12.04.2021 zukommen lassen.

Zum notwendigen Einverständnis für Selbsttests in der Schule schreibt das KM nun:

Schicken Erziehungsberechtigte ihre Kinder ohne Testnachweis in die Schule bzw. kommen volljährige Schülerinnen und Schüler so in die Schule, ist angesichts der zwingenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der 12. BayIfSMV davon auszugehen, dass die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit der Durchführung einer Selbsttestung in der Schule einverstanden sind. Sollten Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler dies nicht sein, haben sie der Testung ausdrücklich zu widersprechen. Ein Schulbesuch ist in diesem Fall nicht möglich.

Für die Robert-Bosch-FOS bedeutet dies, dass das Vorliegen einer schriftlichen (und ggf. von den Erziehungsberechtigten unterschriebenen) Einverständniserklärung nicht mehr als zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines Selbsttest in der Schule angesehen wird.

Bitte beachten Sie auch das allgemeine Merkblatt des KM (Informationen zu den Covid-19-Tests an den bayerischen Schulen) zu den Selbsttests.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 09.04.2021:
Unterrichtsbetrieb und Infektionsschutz nach den Osterferien

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

auf der Homepage des Kultusministeriums (KM) wurden gestern die Informationen zum Unterrichtsbetrieb nach den Osterferien aktualisiert.

Für die Robert-Bosch-FOS ergeben sich folgende Änderungen gegenüber dem letzten Update:

Unterrichtsbetrieb:

Da für München die Inzidenzeinstufung “50-100“ gilt (vgl. den maßgeblichen Inzidenzwert auf der Seite der Landeshauptstadt München) findet ab Montag, 12.04.2021 weiterhin in allen Jahrgangsstufen der Schule Wechselunterricht mit Mindestabstand statt.

Infektionsschutz:

Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 7. April dürfen nach den Osterferien nur Schülerinnen und Schüler mit einem negativen Testergebnis auf das SARS-CoV-2-Virus am Unterricht teilnehmen.
Auf diese Weise wird (nach Meinung des KM) die Wahrscheinlichkeit deutlich gesenkt, dass sich ansteckende Personen längere Zeit in den Schulen aufhalten.

Am Montag, 12.04.2021 (und weiteren Terminen – siehe Tabellen unten) wird in der jeweils ersten Unterrichtsstunde jeder Klasse ein verpflichtender Corona-Selbsttest (für den Teil der Klasse, der Präsenzunterricht hat) stattfinden. Diejenigen Schüler*innen, die erst am Mittag zur Kurzarbeit in einem Wahlpflichtfach in die Schule kommen, müssen den Selbsttest vor der Kurzarbeit ablegen (bitte 30 min vor dem Test in den Prüfungsraum zum Selbsttest einfinden) oder einen gültigen PCR oder POC Test mitbringen. Ohne negativen Test ist keine Teilnahme an der Prüfung möglich.

Die Voraussetzung für die Teilnahme am Selbsttest (Einwilligungserklärung) bleibt unverändert. Schüler*innen ohne negativen Selbsttest oder aktuellen negativen PCR- bzw. POC-Test sind verpflichtet, dem Unterricht über MS- Teams zu folgen.

!!Achtung!! für verspätet ankommende Schüler*innen:

Bitte beachten Sie, dass bedingt durch die gemeinsame Testung der Schüler*innen einer Klasse zu einer bestimmten Stunde, zu spät zum Unterricht bzw. zur Prüfung erscheinende Schüler*innen (ohne gültigen PCR oder POC Test) nicht am Unterricht oder der Prüfung teilnehmen können und ebenfalls verpflichtet sind, dem Unterricht über MS-Teams zu folgen.

Selbsttests können außerhalb der von der Schule angebotenen Zeiträume (siehe Tabelle unten) auch in Arztpraxen oder Apotheken kostenfrei wahrgenommen werden (siehe https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/).

Montag, 12.04.2021

KlasseSelbsttest in der Stunde
10AVK2
11FIW1
11HWV1
11IWV1
11KWV1
12AIW1
12BIW1
12CIW2
12DWV1
12EWV1
12FWV3
12GWV3
12HWV1
12IWV1
12KBA1
13AIW1
13BIWV1
13CWV1

Mittwoch, 14.04.2021

KlasseSelbsttest in der Stunde
11LBA1

Donnerstag, 15.04.2021

KlasseSelbsttest in der Stunde
10AVK1
11FIW1
11HWV1
11IWV1
11KWV1
12AIW1
12BIW1
12CIW1
12DWV1
12EWV1
12FWV1
12GWV1
12HWV1
12IWV1
12KBA1
13AIW2
13BIWV1
13CWV1

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte, die trotz aller Maßnahmen zum Infektionsschutz ein zu hohes Risiko beim Schulbesuch sehen, können weiterhin einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 26.03.2021:
Unterrichtsbetrieb nach den Osterferien sowie Urlaubsreisen

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

gestern haben uns weitere Informationen des Kultusministeriums (KM) zum Unterricht nach den Osterferien erreicht. Für die Robert-Bosch-FOS ergeben sich folgende Änderungen:

Sieben-Tage-Inzidenz bis 100:

  • Es findet weiter Wechselunterricht mit Mindestabstand statt.
  • Es finden in der Schule zweimal pro Woche Selbsttests für alle Schüler*innen statt. Das KM empfiehlt die Teilnahme an den Tests nachdrücklich, damit der Infektionsschutz noch weiter verbessert wird.

Sieben-Tage-Inzidenz über 100:

Solange die Kreisverwaltungsbehörde nichts anderes anordnet, findet weiter Wechselunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:

  • Abschlussklassen (12. und 13. Klassen wie bisher)
  • Jahrgangsstufe 11 der FOS (neu!)

In diesen Klassen dürfen ab 12. April nur noch Schülerinnen und Schüler am Präsenz­unterricht (und damit auch an schriftlichen Leistungsnachweisen in der Schule) teilnehmen, die

  • in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis gemacht haben oder
  • einen aktuellen, negativen Covid-19-Test haben (PCR- oder POC-Antigenschnelltest, der durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt wird; nicht älter als 48 Stunden). Solche Tests können z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zuhause durchgeführter Selbsttest reicht hier nicht aus. Weitere Informationen zu den verschiedenen Tests finden Sie unter www.km.bayern.de/coronavirus-faq im Menüpunkt „Selbsttests“.
  • In der Vorklasse findet Distanzunterricht statt.

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte, die trotz aller Maßnahmen zum Infektionsschutz ein zu hohes Risiko beim Schulbesuch sehen, können weiterhin einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.

Bitte überprüfen Sie daher vor dem Unterrichtsbeginn am 12.04.2021 die Homepage der Schule. Sollten bis dahin die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegen, wird

am Montag, 12.04.2021 in der ersten Unterrichtsstunde ein verpflichtender Corona-Selbsttest (für den Teil der Klasse, der Präsenzunterricht hat) stattfinden. Diejenigen Schüler*innen, die erst am Mittag zur Kurzarbeit in einem Wahlpflichtfach in die Schule kommen, können den Selbsttest vor der Kurzarbeit ablegen.

Die Voraussetzung für die Teilnahme am Selbsttest (Einwilligungserklärung) bleibt unverändert. Schüler*innen ohne negativen Selbsttest oder aktuellen negativen PCR- bzw. POC-Test sind verpflichtet, dem Unterricht über MS- Teams zu folgen.

Urlaubsreisen während der Osterferien

Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen für die kommenden Osterferien die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 5. November 2020:

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

  1. Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Die aktuelle Liste der Risikogebiete finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 17.03.2021:
Selbsttestangebot

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

gestern haben uns weitere Informationen des KM zu den Schnelltests erreicht (siehe Schreiben an die Eltern und Erziehungsberechtigten des KM).

Die darin angekündigte erste freiwillige Testung vor den Osterferien findet an der Robert-Bosch-FOS

am Montag, 22.03.2021 in der ersten Unterrichtsstunde statt.

Nach den neuesten Mitteilungen des KM finden die Selbsttests nun ausschließlich in der Schule statt.

Zwingende Voraussetzung für eine Teilnahme am Selbsttestangebot des Freistaates Bayern (das nach den Osterferien regelmäßig fortgesetzt werden soll) ist die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung. Diese Einwilligungserklärung ist bei volljährigen Schüler*innen von diesen selbst, bei minderjährigen Schüler*innen von den Schü­ler*innen sowie mindestens einer erziehungsberechtigten Person zu unterschreiben.

Bitte drucken Sie die Einwilligungserklärung aus und bringen sie unterschrieben zum freiwilligen Test am Montag mit. Ohne Einwilligung ist kein Test möglich.

Durchführung der Selbsttests:

Die Tests werden ohne Unterstützung medizinisch geschulten Personals durchgeführt, weil der Abstrich von den Schüler*innen selbst direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt. Ein Erklärvideo und Antworten zu weiteren Fragen finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests.

Umgang mit Testergebnissen:

Erhält ein*e Schüler*in ein positives Testergebnis, bedeutet das nicht zwangsläufig eine SARS-CoV-2-Infektion. Der Schulbesuch kann bei einem positiven Testergebnis aber nicht weiter fortgesetzt werden und die betroffenen Schüler*innen haben sich umgehend abzusondern. Zudem sollten positiv getestete Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigte unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis informieren. Für eine geeignete Betreuung der betroffenen Schüler*innen wird gesorgt.

Dokumentation und Aufbewahrung von Testergebnissen:

Grundsätzlich werden die an der Schule gewonnenen Testergebnisse weder dokumentiert noch aufbewahrt. Etwas anderes gilt nur in folgendem Fall:

Teilen die Schüler*innen der Schule ein positives Testergebnis mit, wird das Formular „Information bei einem positiven Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2“ ausgehändigt. Das Formular wird von der Aufsichtsperson kopiert und bis zur Übernahme des Falles durch das Gesundheitsamt, längstens aber für 72 Stunden, bei Sicherstellung eines hinreichenden Schutzes vor unbefugten Zugriffen – außerhalb der Schülerakte aufbewahrt und wird im Anschluss vernichtet.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 15.03.2021:
Geänderter Rahmenhygieneplan

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 12.03.2021 über den aktualisierten Rahmenhygieneplan (RHP) informiert. Die wichtigsten Änderungen sind im Dokument RHP vom März 2021 – das Wichtigste in Kürze zusammengefasst.

Bitte beachten Sie insbesondere:

Schulbesuch mit Krankheitssymptomen:

Der Schulbesuch für kranke Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen ist nicht möglich (zu Symptomen siehe Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte).
Die Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Die Schülerin bzw. der Schüler ist wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) oder
  • Die Schülerin bzw. der Schüler hat
    • Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen),
    • verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder
    • gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern.

In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus! Ein solcher Test kann z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden.

Vorgehen bei positivem Selbsttest:

  • Bei positivem Ergebnis eines Selbsttests sollte sich die betroffene Person sofort absondern.
  • Gesundheitsamt und Schulleitung sollen informiert werden.
  • Das Gesundheitsamt ordnet unverzüglich eine PCR-Testung an und informiert über das weitere Vorgehen.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 10.03.2021:
Unterrichtsbetrieb am 15. März 2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns mit dem Schreiben vom 09.03.2021 mitgeteilt, wie der Unterricht ab dem 15.03.2021 weitergeht.

Zum Unterrichtsbetrieb ab dem 15.03.2021:

  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m in allen Jahrgangsstufen statt.
  • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt. Abweichend hiervon findet in den Abschlussklassen (12+13) Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 m auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 statt, sofern die örtliche Kreisverwaltungsbehörde keine anderslautende Anordnung erlässt.

Die örtlichen Kreisverwaltungsbehörden stellen jeweils am Freitag jeder Woche den maßgeblichen Inzidenzbereich für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt fest und machen ihn amtlich bekannt.

  • Entscheidend ist dabei künftig der Sieben-Tage-Inzidenzwert laut RKI jeweils am Freitag. Relevant ist dabei der Standort der Schule, nicht der Wohnort der Schülerinnen und Schüler.
  • Auf dieser Basis treffen die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden eine Festlegung, die sich auf die Unterrichtsorganisation der Stadt für die gesamte folgende Woche auswirkt.
  • Lediglich für den Fall, dass sich das Infektionsgeschehen in den folgenden Tagen sehr stark verändert, steht es den örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auch unter der Woche offen, eine weitergehende oder anderslautende Entscheidung zu treffen.

Das bedeutet, dass nun mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (der Sieben-Tage-Inzidenzwert laut RKI für München betrug am Dienstag 55,4) ab dem 15. März 2021 auch für die Jahrgangsstufe 11 und die Vorklasse Unterricht mit geteilten Klassen und Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht stattfindet. Die Gruppeneinteilung (wer jeweils in den Klassen mit dem Präsenzunterricht beginnt) ist vorbereitet.

Sollte der Sieben-Tage-Inzidenzwert am Freitag über 100 sein und damit für die 10. und 11. Klassen weiterhin Distanzunterricht stattfinden, wird dies am Freitag, 12.03.2021 auf der Homepage der Schule veröffentlicht.

Beurlaubungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler:

Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), für die die derzeitige Situation eine individuell empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, können weiterhin einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen nach § 20 Abs. 3 BaySchO stellen. Damit ist – wie bisher – keine Beurlaubung vom Distanzunterricht im Ganzen verbunden. Ein Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht besteht indes nicht. Ein Besuch der Schule an Tagen, an denen ankündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, ist weiterhin möglich. Diese Regelung wird bis zum Beginn der Osterferien verlängert.

Bitte beachten Sie auch das Schreiben des Kultusministeriums dazu an die Erziehungsberechtigten.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 05.03.2021:
Teststrategie

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns heute mitgeteilt, wie der Unterricht ab dem 15.03.2021 weitergeht. Außerdem haben wir weitere Informationen zu Umsetzung der Teststrategie erhalten.

Testangebot an Schüler*innen in lokalen Testzentren

Da es im Bereich der Schulen zu einer Vielzahl an Kontakten kommt, sieht die Bayerische Teststrategie auch für Schüler*innen die Möglichkeit vor, kostenlos an einer Einzel- oder Reihentestung in einem lokalen Testzentrum auf freiwilliger Basis teilzunehmen (sofern dieses im Rahmen seiner Testkapazitäten eine Reihentestung anbietet).

Einzel-Testungen sind auch bei den niedergelassenen Ärzten möglich.

Die Robert-Bosch-FOS empfiehlt daher allen Schüler*innen, dieses Angebot anzunehmen und neben den wöchentlichen Schnelltests auch regelmäßig einen COVID-19-PCR-Test in einem Testzentrum oder beim Hausarzt durchzuführen.

Falls Sie über die Schule einen Termin zu einem PCR-Test in der Aicher-Ambulanz (Testzentrum Theresienwiese) vereinbaren möchten, können Sie dies über das Sekretariat der Schule tun. Wir werden dann einen Zeitslot für Sie buchen.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 01.03.2021:
Neuregelung der Quarantänebestimmungen

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das KM hat die Schule heute anlässlich der bundesweit zunehmenden Nachweise besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten über die Änderungen der Vorgaben für die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP 1) sowie für die Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen im schulischen Umfeld informiert.

Vorgehen bei einem bestätigten COVID-19-Fall im schulischen Umfeld:

Die bisherige Kohortenisolation (d.h. Quarantäne der Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulklasse) im schulischen Umfeld mit einer Testung an Tag 5 wird nicht fortgeführt.

Wird eine Infektion mit SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler mittels PCR nachgewiesen, so sind alle Angehörigen der gesamten Klasse bzw. des Kurses oder der Lerngruppe – also alle Personen(-gruppen), zu denen eine relevante Exposition (> 30 Minuten, in einem nicht ausreichend belüfteten Raum) bestand, als Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP 1) zu betrachten. Für die Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal erfolgt jeweils eine individuelle Risikoermittlung. Bei nachgewiesenen Infektionen des Lehr- und Betreuungspersonals gelten analog alle Personengruppen (Klassen, Kurse) mit relevanter Exposition als KP 1.

Sofern während des Unterrichts und im Schulgebäude die Mund-Nasen-Bedeckung korrekt getragen wurde, alle anderen empfohlenen Vorgaben des Rahmenhygieneplans Schulen inklusive Lüftung eingehalten und Abstandsregelungen während des Unterrichtstages für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden, können auch Einstufungen einzelner Personen als Kontaktpersonen der Kategorie 2 (KP 2) erfolgen.

In Zweifelsfällen (z. B. Abstände wurden während der Pause nicht eingehalten) erfolgt immer eine Zuordnung in Kategorie 1.

Bitte achten Sie daher auch weiterhin auf die jederzeitige (auch in den Pausen) zuverlässige Einhaltung der AHA+L-Regelungen.

Als KP 1 eingestufte Schülerinnen und Schüler bzw. Lehrkräfte müssen sich unverzüglich für mindestens 14 Tage häuslich absondern (Quarantäne). Für als KP 2 eingestufte Personen wird für 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem Quellfall eine Kontaktreduktion empfohlen, insbesondere zu Personen mit Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Ein Schulbesuch ist jedoch weiter möglich. Bei Auftreten von Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten könnten, sollte sich die betroffene Person isolieren, mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen und eine Testung auf SARSCoV-2 durchführen lassen.

Tritt während der Abschlussprüfungsphase (nicht während regulärer Leistungsnachweise) ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so werden alle KP 1 prioritär auf SARS-CoV-2 getestet. Alle KP 1 dürfen, auch ohne vorliegendes SARS-CoV-2-Testergebnis die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbrechen.

Allgemeine Änderungen

Künftig müssen sich als KP 1 eingestufte Personen unverzüglich für mindestens 14 Tage häuslich absondern (Quarantäne), die Möglichkeit einer Quarantäneverkürzung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test ab Tag 10 entfällt. Zudem gelten die Quarantäneverpflichtungen auch für bereits geimpfte Personen.

Schnelltests für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte

Sobald die vom Gesundheitsminister angekündigten Schnelltests eingetroffen sind und die Schulen über die geplante Vorgehensweise informiert wurden, gebe ich dies wie üblich über die Homepage weiter.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 26.02.2021:
Leistungsnachweise und Notenbildung

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die Schule hat gestern vom KM neue Informationen zum weiteren Schulbetrieb bekommen:

Zu den lt. Schulordnung geforderten Leistungsnachweisen in der Jahrgangsstufe 11:

  • In den Fächern, in denen Schulaufgaben geschrieben werden (Deutsch, Englisch, Mathematik, BWR/IBV), muss nun jeweils nur noch eine Schulaufgabe für das gesamte Schuljahr 2020/21 erbracht werden. Wenn diese eine Schulaufgabe bereits erbracht wurde, ist grundsätzlich keine weitere Schulaufgabe für das zweite Halbjahr zu erbringen.
  • In jedem weiteren Fach sind nun für das ganze Schuljahr 2020/21 entweder zwei, bzw. drei (wenn Stegreifaufgaben geschrieben) sonstige Leistungen (davon mindestens 1 schriftlich und 1 mündlich) zu erbringen. Die so erzielten Ergebnisse für das gesamte Schuljahr 2020/21 werden zur Bildung der beiden Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 verwendet, die damit identisch sind.
  • Schülerinnen und Schüler, die sich bei dieser Regelung benachteiligt fühlen, erhalten in allen 7 Fächern die Möglichkeit, eine Ersatzprüfung abzulegen. In Schulaufgaben­fächern im Umfang einer Schulaufgabe, in sonstigen Fächern im Umfang einer Kurzarbeit. Die Inhalte der Ersatzprüfung werden von der Lehrkraft festgelegt. Diese Ersatzprüfung ersetzt die Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2. Nach Anmeldung gilt das Ergebnis der Ersatzprüfung im jeweiligen Fach verbindlich als Halbjahresleistung für die Ausbildungsabschnitte 11/1 und 11/2. Die Ersatzprüfungen finden nach Möglichkeit in der Zeit von 15.09.2021 bis 24.09.2021 statt. Im Falle von Ersatzprüfungen werden die entsprechenden Jahreszeugnisse erst nach Feststellung der Ergebnisse ausgegeben.

Probezeitentscheidung in der Jahrgangsstufe 11:

  • Die Probezeitentscheidung wird auf der Basis der bis dahin vorliegenden Leistungen getroffen.
  • Über ein Nichtbestehen der Probezeit wird nur auf der Grundlage eines eindeutigen Gesamtleistungsbildes entschieden werden.
  • Sollten erhebliche Zweifel bestehen, ob das Gesamtbild aller bisher erzielten Leistungen ein Bestehen der Probezeit möglich macht, wird die Probezeit verlängert.
  • Die Probezeit ist dann nicht bestanden, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Schuljahres erreichen kann.
  • Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung über die bestandene, verlängerte oder nicht bestandene Probezeit mit den bis dahin erzielten Leistungen.

Zu den lt. Schulordnung geforderten Leistungsnachweisen in der Vorklasse

  • In den Fächern, in denen Schulaufgaben geschrieben werden (Deutsch, Englisch, Mathematik), muss jeweils nur noch eine Schulaufgabe pro Fach für das gesamte Schuljahr 2020/21 erbracht werden.
  • Die Regelung für die sonstigen Leistungsnachweise und die Ermittlung der Halbjahresergebnisse entspricht der Regelung der Jahrgangsstufe 11 (siehe oben).

Zu den lt. Schulordnung geforderten Leistungsnachweisen in der DBFH:

  • Im Ausbildungsabschnitt 3/2 muss in den Fächern, in denen Schulaufgaben geschrieben werden (Deutsch, Englisch, Mathematik, BWR), jeweils nur noch eine Schulaufgabe erbracht werden.
  • Die Regelung für die sonstigen Leistungsnachweise und die Ermittlung der Halbjahresergebnisse entspricht der Regelung der Jahrgangsstufe 11 (siehe oben).

Zeugnisse in der Vorklasse und der Jahrgangsstufe 11:

Aufgrund der mehrheitlich noch fehlenden Leistungsnachweise wird zum Schulhalbjahr kein Zwischenzeugnis ausgestellt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.

Zu den geforderten Leistungsnachweisen in der 12. und 13. Jahrgangsstufe:

Da pandemiebedingt an einigen Schulstandorten in Bayern auch für die Abschlussklassen bis auf Weiteres keine Präsenzphasen möglich sind und auch keine schriftlichen Leistungen erhoben werden können, ist es an diesen Schulstandorten möglich, dass die sonstigen Leistungen auch durch mindestens zwei mündliche Leistungen erbracht werden, damit die Halbjahresergebnisse für 12/1 und 13/1 gebildet werden können.

Da weitere erhebliche pandemiebedingte Störungen des Unterrichtsbetriebs nicht ausgeschlossen werden können, kann diese Regelung eventuell im zweiten Schulhalbjahr auf die Abschlussklassen der Robert-Bosch-FOS angewendet werden, wenn eine Erhebung von schriftlichen sonstigen Leistungen unmöglich werden sollte.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 22.02.2021:
Corona-Testung

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

die Schule hat nun weitere Informationen zu den angekündigten Reihentestungen bekommen:

Nach Mitteilung des KM (vom 17.02.2021) hat der Ministerrat ein Testkonzept für Schulen beschlossen, nachdem eine freiwillige Reihentestung des Personals in Schulen sowie der Schülerinnen und Schüler, die in den Präsenzunterricht gehen, als vorbeugende Maßnahme rechtzeitig vor dem jeweiligen Schulbeginn mit Präsenzzeiten (Wechselunterricht) erfolgen soll.

Die Landeshauptstadt München hat uns nun in Absprache mit Gesundheitsreferat und der Regierung von Oberbayern mitgeteilt, dass die Testung der Schülerinnen und Schüler im Testzentrum Theresienwiese erfolgen soll. Jede*r Schüler*in kann sich dort individuell zur Testung anmelden.

Achtung: Weder für das Lehrpersonal noch für die Schüler*innen besteht eine Verpflichtung, sich vor dem Besuch bzw. Betreten der Schule testen zu lassen.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 17.02.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns heute mitgeteilt, wie der Unterricht ab dem 22.02.2021 weitergeht:

Zum Unterrichtsbetrieb:

In der Jahrgangsstufe 11 und der Vorklasse bleibt es beim Distanzunterricht.

In den Jahrgangsstufen 12 und 13 findet lt. dem Schreiben des KM nun kein strikter Wechselunterricht mehr statt, sondern Präsenzunterricht mit Mindestabstand. Das hat aber auf die Unterrichtsorganisation an der Robert-Bosch-FOS nur geringe Auswirkungen, da alle Klassen (außer der 12K) aufgrund ihrer Größe geteilt werden müssen, um die Mindestabstände einhalten zu können. Die Organisationsform des wöchentlichen Wechsels der Gruppen A und B wird also fortgesetzt. Ausnahmen (auch tägliche) von der Gruppeneinteilung sind für Leistungsnachweise (z.B. Fachreferate) unter Einhaltung der Hygieneregeln in den Klassen möglich.

Zum Infektionsschutz:

Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsministerium nun allen Schüler*innen das Tragen medizinischer Masken empfiehlt.

Zu Beurlaubungen:

Wenn einzelne Schüler*innen (bzw. deren Erziehungsberechtigte) Angst vor Ansteckung haben und für sich ein individuell erhöhtes Risiko sehen, obwohl sie nach ärztlicher Einschätzung nicht zu einer Risikogruppe gehören, kann bei der Schulleitung ein Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen des Unterrichts gestellt werden.

Schüler*innen können in diesem Fall ggf. am Distanzunterricht der jeweiligen Gruppe teilnehmen; ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht allerdings nicht. Diese Möglichkeit zur Beurlaubung besteht zunächst befristet bis zum nächsten Öffnungsschritt.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Wir sind für Sie da: Beratungsangebote während der Schulschließung

Unser schulisches Beratungsangebot bei Frau Heimpel und Herrn Krüning besteht weiterhin, online oder telefonisch.

Terminvereinbarung bitte per Telefon oder Mail mit Angabe Ihrer Telefonnummer, wir rufen Sie dann zurück.

Hier geht es zu den Kontaktdaten der Beratungsangebote:

Frau Heimpel und Herr Krüning

Informationsupdate vom 12.02.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns heute in einer Kurzmitteilung mitgeteilt, wie der Unterricht in der nächsten Woche weitergeht:

Kernaussage:

Der Unterrichtsbetrieb in der kommenden Woche (15. bis 19. Februar) wird grundsätzlich in der bisherigen Form fortgesetzt (d. h. durchgehend Distanzunterricht mit Ausnahme der Abitur- bzw. Abschlussklassen, die sich seit dem 1. Februar im Wechselunterricht befinden).

Das bedeutet für die Robert-Bosch FOS:

10. und 11. Klassen:

Der Unterricht findet weiterhin als Distanzunterricht statt.

Die noch fehlenden schriftlichen Prüfungen und die angekündigten freiwilligen Leistungen in der Vorklasse und 11. Klassen werden ersatzlos gestrichen und die Halbjahresleistungen sowie die Probezeitentscheidungen auf der Basis der ansonsten vorliegenden Leistungen – inklusive mündlicher Leistungen aus dem Distanzunterricht – festgesetzt. Ausnahme: Die Kurzarbeiten der Fächer Geschichte und Rechtslehre müssen stattfinden, da die Halbjahresleistungen dieser Fächer in die Berechnung des Fachabiturschnitts eingehen können (die neuen Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben).

Dies ist eine Corona-Sonderregelung des Kultusministeriums, von der wir in vollem Umfang Gebrauch machen, um das 1. Halbjahr am Zeugnistermin 12.03.2021 abschließen zu können.

Bei den Probezeitentscheidungen der 11. Klassen wird die Schule die besonderen Umstände zugunsten der Schüler berücksichtigen und nur in ganz klaren Fällen das Nichtbestehen beschließen.

12. und 13. Klassen:

Der Unterricht findet weiterhin als Wechselunterricht statt. Die geplanten Leistungsnachweise (siehe letztes Informationsupdate) finden wie geplant und angekündigt statt.

Sollten die Leistungsnachweise „bestreikt“ werden, wird §19(4) der FOBOSO angewendet („…werden 0 Punkte erteilt“). Ich weise alle Schüler*innen außerdem auf den § 31 (2) Nr.1 FOBOSO hin, wonach so ein 0-Punkte-Ergebnis auch zum Ausschluss von den Abiturprüfungen führen kann.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Schule mit Courage ist auch im Lockdown weiter für dich da!

Der Lockdown kann sich langsam mal verabschieden, aber Schule mit Courage ist weiter für euch da! Wir wollen, dass ihr auch in Zeiten des Distanzunterrichts/ Wechselunterrichts/ Distanzlernens mit uns und untereinander in Kontakt bleiben könnt! Klick hier mal rein!

Diskutiert miteinander, gebt euch Rätsel auf, lasst euch informieren, inspirieren, unterhalten und teilt uns eure Gedanken mit!

Viel Spaß wünschen euch
Frau Platzer und Herr Rümelin

Informationsupdate vom 09.02.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

Am letzten Freitag wurde vom Kultusministerium mitgeteilt, wie die Zeitschiene für die Entscheidungen über das Unterrichtsgeschehen ab dem 15.02.2021 aussieht. Demnach ist mit einer schriftlichen Anweisung an die Schulen (in welcher Form in welchen Jahrgangsstufen der Unterricht ab dem 15.02.2021 weitergehen soll) am Freitag, 12.02.2021 zu rechnen.

Informationsupdate vom 03.02.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

das Kultusministerium hat uns nun weitere Informationen zum Unterrichtsbetrieb ab dem 01.Februar 2021 zugeschickt.

Darin sind vor allem die Informationen zur Notengebung zum Halbjahr in der FOS 11 und der Vorklasse für uns von Bedeutung.

Vorklasse:

In der Vorklasse werden bis zum Halbjahr keine weiteren schriftlichen Noten mehr erhoben. Nachschreibetermine finden soweit notwendig statt (siehe Regelungen für die 11. Klasse). Die Notengebung zum Zwischenzeugnis erfolgt aufgrund der bereits erhobenen Noten sowie der Beobachtungen im Distanzunterricht.

FOS 11:

In Rechtslehre, Geschichte und der FPA muss die Notengebung weiterhin nach Schulordnung erfolgen.

In allen anderen Fächern reicht für das 1. HJ ein schriftlicher Leistungsnachweis (entweder SA oder KA). Ist dieser schon da, wird in dem Fach auf weitere verpflichtende schriftliche Leistungsnachweise verzichtet. Die Notenberechnung S:M erfolgt dann 1:1.

Schüler*innen denen ein schriftlicher Leistungsnachweis fehlt, haben die Möglichkeit freiwillig an einer KA teilzunehmen, um ihre Note zu verbessern (oder auch zu verschlechtern – keine Günstigerregelung). Die Notenberechnung S:S:M erfolgt dann 1:1:1

Ist SA und KA vorhanden, erfolgt die Notenberechnung nach Schulordnung.

Schüler*innen die an einem regulären (SA oder KA) Termin entschuldigt gefehlt haben, erhalten einen Nachtermin (sobald der Wechsel- oder Präsenzunterricht wieder zugelassen wird) und haben keine Möglichkeit zu einer weiteren freiwilligen schriftlichen Leistung. Sollten die Schüler*innen hier ebenfalls entschuldigt fehlen (Amtsärztliches Attest) erhalten sie keinen weiteren Nachtermin. Die Entscheidungsgrundlagen in diesem Fach für die Probezeit wären dann die bereits vorhandenen mündlichen Noten und die Beobachtung während des Distanzunterrichts.

Voraussetzung:

Dies kann aber nur so gemacht werden, wenn der Präsenz- oder Wechselunterricht für die 11. Klassen tatsächlich ab dem 15. Februar wieder zugelassen wird.

Dies ist jedoch keinesfalls sicher. Wie in der Zeitung zu lesen ist, wird das vom KM wohl erst im Laufe der nächsten Woche entschieden. Falls der Distanzunterricht für die 11. Jahrgangsstufe über den 15. Februar weitergeführt wird, kann der oben genannte Plan eventuell gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden. Das würde für die Schüler*innen der 11. Klasse bedeuten, dass die Probezeitentscheidungen vielfach auch aufgrund der Beobachtungen im Distanzunterricht getroffen werden müssen.

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 19.01.2021

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wie Sie aus den Medien bestimmt schon mitbekommen haben, hat das Kultusministerium (KM) nun die Prüfungstermine und weitere mit der Pandemie zusammenhängende Termine geändert.

Folgende neue Termine wurden vom KM bzw. der Schule festgelegt:

Termin Halbjahreszeugnis und Probezeitende für die 11. Klassen:12. März 2021
Anmeldung für das Schuljahr 2021/2022:22. Februar bis 19. März 2021 (bisher bis 5. März)
Gruppenprüfung Englisch:10. bis 21. Mai 2021
Schriftliche Prüfungen:Donnerstag, 10. Juni 2021: Deutsch
Freitag, 11. Juni 2021: BWR / IBV
Montag, 14. Juni 2021: Englisch
Dienstag, 15. Juni 2021: Mathematik
Ergänzungsprüfung (in der zweiten Fremdsprache für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife):Mittwoch, 16. Juni 2021
Zeugnistermin (für die 12. und 13. Klassen):23. Juli 2021

Mit besten Grüßen
M. Rauch

Informationsupdate vom 07.09.2020

Liebe Eltern,

bitte beachten Sie die aktuellen Schreiben des Kultusministers Herrn Dr. Piazolo zum Unterricht im Schuljahr 2020/21.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist mouth-nose-protection-5438829__340.png

Die geltenden Regelungen entnehmen Sie bitte dem Übersichtsblatt zu den Infektionsschutzmaßnahmen der Schule.

Mit besten Grüßen

M. Rauch